Finanzministerium bestätigt: Keine Pflicht zur elektronischen Kasse
- 25.11.2015
- Markt
- red.
Dies bestätigt das Bundesministerium der Finanzen. Auch nach dem 31. Dezember 2016 ist es jedermann gestattet, eine offene Ladenkasse zu führen. In einem Schreiben des BMF vom 26. November 2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften seien lediglich Anforderungen zur Einzelaufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für die mittels Registrierkassen erstellten digitalen Unterlagen beschrieben worden. Soweit ein bislang verwendetes Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, sei die Verwendung dieses Geräts nach dem 31. Dezember 2016 für steuerrechtliche Zwecke nicht mehr zulässig, bestätigte ein Sprecher des Ministeriums.
Das BMF-Schreiben enthalte dabei jedoch keine technischen Vorgaben, die die Verwendung eines bestimmten Verfahrens oder Systems vorschreiben. Es regelt nicht, wie die geforderte Einzelaufzeichnung im Einzelnen zu erfolgen hat. Lediglich Verdichtungen oder die ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen sind nicht zulässig. Wie der Unternehmer seinen Geschäftsbetrieb organisiert, obliegt seiner Verantwortung.
Keine Verpflichtung zur elektronischen Kasse
Die Steuerberater von Roland Franz & Partner hatten darauf hingewiesen, dass einige Hersteller das Schreiben des BMF zu ihren Gunsten interpretierten und den Kunden eine Verpflichtung zu elektronischen Kassen suggerierten. Roland Franz erklärte aber auch, dass im Falle der offenen Ladenkasse täglich ein Kassenbericht geführt werden muss, der es ermöglicht, die Tageseinnahmen rechnerisch zu ermitteln, und zwar folgendermaßen:
Kassenendbestand (Ermittlung durch Zählung)
– Kassenendbestand des Vortages
– Bareinlagen
+ Ausgaben
+ Barentnahmen
= Tagesseinnahmen.
Kontakt. www.bmf.de www.franz-partner.de